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Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil dieses Vertrages. Abweichende Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, sofern sie von uns schriftlich bestätigt sind.
In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angaben sind - auch bezüglich der Preisangaben - unverbindlich. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd, und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen sowie deren rechnerischen Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder veröffentlicht, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Das Gleiche gilt für Zusicherungen von Eigenschaften. Die bei Vertragsabschluss festgelegten Bezeichnungen, Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen dieses Vertrages behalten wir uns ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsmäßige Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.
Die vereinbarten Preise – der Gesamtpreis – gelten für die umseitig angegebenen Stückzahlen, Maße und Konstruktionsarten. Ändern sich nach Vertragsabschluss Stückzahlen, Maße oder Konstruktionsarten, so werden die vereinbarten Preise der Änderung entsprechen herabgesetzt oder erhöht. Sind seit Vertragsabschluss mindestens vier Monate vergangen, ändern sich danach die Löhne und Materialpreise, ist der Lieferer zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, dass eine längere Preisgarantie ausdrücklich vereinbart wurde.
Soweit die angegebenen Termine nicht eingehalten werden und der Lieferer in Verzug gerät, so kann der Besteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Besteller hat jedoch eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Lieferer beginnt. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Besteller nur verlangen, wenn der Lieferer oder sein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Macht der Besteller von den vorstehenden Rechten keinen Gebrauch, so stehen ihm keinerlei Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung irgendwelcher Liefertermine zu. Die erweiterte Haftung gemäß § 287 BGB wird ausgeschlossen. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde. Sofern der Lieferer verpflichtet ist, die bestellte Lieferung bei dem Besteller einzubauen, geht die Gefahr nach Abnahme der bestellten Lieferung auf den Besteller über.
Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung am vereinbarten Ort zu prüfen. Weist die offensichtliche Mängel auf oder wurde offensichtlich andere als die bestellte Ware geliefert, so hat der Besteller dies dem Lieferer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Für Mängel, die auf falsche Behandlung der gelieferten Ware zurückzuführen sind, hat der Lieferer nicht einzustehen. Bei berechtigter Rüge ist der Lieferer zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach in seinem billigen Ermessen gestellter Wal verpflichtet, wobei ihm für die Vornahme der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung mindestens eine Frist von sechs Wochen einzuräumen ist. Die Nachfristsetzung muss schriftlich erfolgen. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft, so ist dem Lieferer auf sein Verlangen nochmals die Möglichkeit der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb von einer weiteren Frist von drei Wochen einzuräumen. Nur wenn der Lieferer seinen o.g. Pflichten nicht innerhalb der Fristen nachkommt, ist der Besteller berechtigt, angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Andere Gewährleistungsansprüche stehen dem Besteller nicht zu.
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer, auch an Dritte.
Nimmt der Besteller die Waren nicht ab und tritt er vom Vertrag zurück, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Höhe des Schadens beträgt 25% des Auftragswertes zusätzlich Planungs- und Ausarbeitungskosten 10%.
Für alle Zahlungen gilt §16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B). Die Zahlungen sind bar zu leisten, ohne jeden Abzug, frei Baustelle des Auftragnehmers, in europäischer Währung innerhalb vier Wochen. Tagelohnarbeiten, Zwischenrechnungen und a-conto-Anforderungen sind sofort nach Rechnungsstellung zahlbar. Akzepte oder Kundenwechsel werden nicht angenommen. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, oder wird ein Scheck nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohungen, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt der Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen, sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen einschließlich den vom Restauftrag entgangenen Gewinn.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.
Für alle Montagearbeiten gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch zwölf Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß Absatz II. erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftraggeber eingegangen ist. Die Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich nach §12 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B). Bei Kabel, Leitungen, Rohren usw. dürfen 10% für Verschnitt berechnet werden.
Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach §13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B). Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft, usw.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung, schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht. Bei Fremdeingriff in unsere Gewerke entfällt komplett die Gewährleistung.